Art. 1
Unter dem Namen „Wildmannli Tafel uf Tafaas“ versammeln sich gleichgesinnte Wildmannli alljährlich mit ihren Gästen zur Wildmannli-Tafel.
Die „Wildmannli Tafel uf Tafaas“ ist liberal, konfessionell neutral und weltoffen. Sie will in der Region Davos/Klosters Bestandteil des Gesellschaftslebens werden. Sie kann im bürgerlichen Gemeinsinn Standpunkte zu grundlegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen kundtun.
Sie vergibt alle drei Jahre den Wildmannli-Preis an Personen und Organisationen für deren besondere Verdienste in der Region Davos/Klosters.
Die Wildmannli engagieren sich für soziale und kulturelle Anliegen in der Region Davos/Klosters.
Art. 2
Die Wildmannli-Tafel ist ein Abendanlass, der am ersten Freitag im Februar stattfindet, wozu jedes Wildmannli einen persönlichen, männlichen Gast einladen kann, der nach einem streng reguliertem Ablauf im Tenue Chutta und dunkler Hose durchgeführt, an dem stets das gleiche einfache Essen mit festgelegter Speisefolge aufgetragen wird und wo über den Tellerrand hinaus blickend eine Persönlickeit zu einem aktuellen Thema spricht.
Art. 3
Die „Wildmannli Tafel uf Tafaas“ umfasst maximal 125 Wildmannli. Die Mitgliedschaft ist lebenslänglich. Alle Wildmannli sind mit der Region Davos/Klosters verbunden.
Art. 4
Der Sitz der „Wildmannli Tafel uf Tafaas“ befindet sich in Davos und das Domizil beim je-weiligen Wildmannli-Schreiber.
Art. 5
Im Wildmannli-Rat fungieren bis zur ersten ordentlichen Wildmannli-Bsatzig in drei Jahren fünf der Wildmannli-Gründer. Sie benennen unter sich die Wildmannli-Obmänner, den Wildmannli-Sprecher und den Wildmannli-Schreiber sowie zwei Wildmannli-Prüfer.
Art. 6
Der Wildmannli-Rat besteht aus fünf Wildmannli-Räten. Er organisiert die Wildmannli-Tafel. Er ist für die Wildmannli-Aufnahmen zuständig. Er konstituiert sich selbst, setzt die Mitglie-derbeiträge fest und zeichnet für weitere Anlässe sowie die Engagements im sozialen und kulturellen Bereich verantwortlich. Er nimmt im besonderen Masse auf das Gemeinwohl der Region Davos/Klosters Rücksicht.
Der Wildmannli-Rat entscheidet mit einfachem Mehr und tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Oktober zusammen. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Er zeichnet mit zwei Wildmannli-Räten.
Art. 7
Die beiden Wildmannli-Prüfer erstatten dem Wildmannli-Rat jährlich bis zu dessen Herbst-sitzung über die Kassaführung des Wildmannli-Schreibers Bericht.
Art. 8
Die Einberufung zur Wildmannli-Bsatzig findet immer nach drei Wildmannli-Tafeln im Herbst statt. Die Einberufung kann überdies jederzeit durch den Wildmannli-Rat und auf Verlangen von dreissig Wildmannli erfolgen. Die Traktanden und Anträge sind fünfzig Tage vorher bekanntzugeben. Die Wildmannli-Bsatzig wählt alle drei Jahre den Wildmannli-Obmann, die übigen Mitglieder des Wildmannli-Rates und zwei Wildmannli-Prüfer. Es wird mit einfachem Mehr offen gewählt und beschlossen. Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zwei-Drittels-Mehrheit.
Art. 9
Die „Wildmannli Tafel uf Tafaas“ unterstellt sich ergänzend zu dieser Satzung schweizerischem Vereinsrecht.